Geschäftsordnung

Der BEA Mitte gab sich in seiner Sitzung vom 17.05.2017 gemäß §116 Abs. 7 SchulG Berlin eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des BEA Mitte haben die Geschäftsordnung zuletzt bei der konstituierenden Sitzung am 16.11.2022 beschlossen.

Laden Sie sich hier die GO als Datei herunter:
https://bea-mitte.de/doc/bea-go.pdf

Geschäftsordnung für den Bezirkselternausschuss Mitte

Präambel
Der Bezirkselternausschuss Mitte ist ein Gremium gemäß § 110 Schulgesetz und dient der Wahrnehmung der Interessen von Eltern in Angelegenheiten der Schulen; sowie die Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit des Bezirksschulbeirates.

01 – Allgemeines
a) Der Bezirkselternausschuss Mitte (BEA) gibt sich gemäß §116 Abs. 7 SchulG Berlin für seine Arbeit die nachstehende Geschäftsordnung.
b) Die Geschäftsordnung kann jeweils mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der ordentlichen Einladung zugehen. Die Geschäftsordnung soll jährlich, vorzugsweise auf der konstituierenden Sitzung, auf erforderliche Änderungen überprüft werden.
c) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten aller Geschlechtsidentitäten.

02 – Mitglieder
a) Der BEA ist zusammengesetzt aus ordentlichen Mitgliedern, beratenden Mitgliedern und deren Stellvertretungen. Ordentliche Mitglieder sind jeweils die zwei von Schulen öffentlicher Trägerschaft entsendeten Eltern. Beratende Mitglieder sind jeweils die zwei von Schulen freier Trägerschaft entsendeten Eltern und ein beratendes Mitglied wird vom Bezirkselternausschuss Kita entsendet. Jedes ordentliche und beratende Mitglied kann bis zu zwei Stellvertretungen haben.
b) Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht und sind abstimmungsberechtigt. Beratende Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und sind nicht stimmberechtigt. Stellvertretende ordentliche Mitglieder übernehmen bei Verhinderung des zu vertretende Mitglieds Stimmrecht und aktive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

03 – Einberufung
a) Der BEA wird von seinem Vorsitz, bei Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung einschließlich der vorläufigen Tagesordnung und der zu beratenden Anträge ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung an die Mitglieder und Stellvertretenden abzusenden. Es reicht die elektronische Form aus. Die Einladungen können auf der Website, sozialen Medien und ähnliches veröffentlicht werden.
b) Der Vorsitz hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; die Einladungsfrist ist zu beachten.

04 – Sitzungszeiten und Sitzungsort
a) Die Sitzungen sollen grundsätzlich einmal im Monat außerhalb der Ferien an einem zentralen, gut erreichbaren Ort im Bezirk Mitte stattfinden.
b) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19:30 Uhr und enden in der Regel um 22 Uhr.
c) Spätestens bis zur letzten Sitzung im Kalenderjahr erhalten die Mitglieder vom Vorsitz die vorläufige Terminplanung für das nächste Kalenderjahr.

05 – Teilnahme
a) Die Mitglieder des BEA sollen an dessen Sitzungen teilnehmen. Im Verhinderungsfall informiert das Mitglied seine Stellvertretung.
b) Stellvertretende Mitglieder sollten nach Möglichkeit an den Sitzungen teilnehmen.
c) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können teilnehmen, soweit der BEA mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt; ihnen kann auf Antrag zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.
d) Die gemäß §3 zu den Sitzungen vom Vorsitz eingeladenen Referenten bedürfen im Falle der Beschlussfassung des jeweiligen Tagesordnungspunktes keiner Zustimmung des BEA.

06 – Tagesordnung und Anträge
a) Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der beantragten Tagesordnungspunkte vom Vorsitz vorgeschlagen. Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung des Gremiums von dessen Mitgliedern schriftlich beantragt wurden.
b) Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium über die endgültige Tagesordnung.
c) Nach Einberufung des Gremiums gewünschte Tagesordnungspunkte können per Antrag in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Aufnahme ist von der Zustimmung der Sitzungsleitung abhängig, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
d) Anträge zur Beschlussfassung müssen bis zu 14 Tagen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Antragssteller und des Antragsgegenstandes beim Vorsitz eingereicht werden. Darüber hinaus können zu Beginn der Sitzung Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die schriftlich den Mitgliedern als Tischvorlage vorliegen müssen. Sie müssen unter dem Punkt Anträge in der Tagesordnung behandelt werden, wenn zu Beginn der Sitzung die Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt wurde.

07 – Sitzungsverlauf und Antragsberatung
a) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des BEA.
b) Antragsberatung: Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder Anträgen wird zunächst denen das Wort erteilt, die den Tagesordnungspunkt beantragt bzw. den Antrag gestellt haben. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte und Anträge findet eine Aussprache statt. Das Wort wird von der Sitzungsleitung erteilt. Es gilt die Redeliste, die Quotierte Redeliste, oder die Hart Quotierte Redeliste, über die der Vorsitz entscheidet.
c) Anträge sind schriftlich einzubringen und vom Vorsitz nur zuzulassen, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen; dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen keine Sachanträge eingebracht werden.
d) Anträge zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, wenn es nicht schon anderen Mitgliedern erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde. Dabei darf nur ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag zur GO sprechen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag so beschlossen. Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich nur auf: I. Schluss der Debatte, II. sofortige Abstimmung, III. Begrenzung der Redezeit, IV. Schließen der Redeliste.
e) Die Sitzungsleitung kann Mitglieder, die nicht zur Sache sprechen, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungspunkt das Wort nicht mehr erhalten.

08 – Abstimmungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse

a) Über Anträge wird offen abgestimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Schulgesetz nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
b) Der BEA ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der BEA nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungsleitung hat das Recht und auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Pflicht, vor Abstimmungen die Beschlussfähigkeit festzustellen.
c) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzustimmen.
d) Änderungsanträge sind schriftlich bei der Sitzungsleitung einzureichen. Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge vor, so wird über den am weitest gehenden zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekannt zu geben. Vor der Abstimmung sind die jeweiligen Änderungsanträge noch einmal zu verlesen.
e) Nach der Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Ergebnis bekannt.

09 – Wahlen
a) Das Wahlrecht wird durch Abgabe verdeckter Stimmzettel ausgeübt. Wahlen können jedoch in offener Abstimmung erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Eine Briefwahl ist nicht zulässig. Wahlberechtigte können ihr aktives Wahlrecht nur persönlich ausüben; abwesende Wahlberechtigte können vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie sich zuvor schriftlich für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden erklärt haben.
b) Wahlen sind nur gültig, wenn an ihnen mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten teilnehmen.
c) Sind für die gleiche Aufgabe mehrere Personen zu wählen, so wird die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Wahlberechtigte können auf ihren Stimmzetteln so vielen Mitgliedern ihre Stimme geben, wie Personen zu wählen sind. Die gewählten Stellvertretungen werden in der Reihenfolge zur Vertretung herangezogen, die sich aus der Anzahl der bei der Wahl für sie abgegebenen Stimmen ergibt; diese Reihenfolge ist in die Niederschrift über die Wahl aufzunehmen. Haben Stellvertretungen bei der Wahl die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet über die Reihenfolge das Los.
d) Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt worden ist, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e) Der Wahltermin ist den Wahlberechtigten spätestens sieben Tage vorher in geeigneter Form bekannt zu geben.

10 – Arbeitsgemeinschaften
Der BEA wünscht sich Arbeitsgemeinschaften, die im Sinne guter Sacharbeit selbstverantwortlich und eigenständig zu ihrem Thema recherchieren und informelle Gespräche führen, sodass die AG ihr Thema sachgerecht bearbeiten und dem BEA entsprechend informativ vorstellen kann.
a) Der BEA kann Arbeitsgemeinschaften zu verschiedenen, die Elternschaft interessierenden, schulisch relevanten Fragestellungen und bildungspolitischen Themen durch Beschluss initiieren und auflösen. Die Arbeitsgemeinschaften bilden Diskussionsforen zu den einzelnen Fachthemen, die jedem offenstehen.
b) Eine AG schlägt aus ihren Reihen max. zwei Personen als AG-Sprecher vor. Davon muss mindestens eine Person ordentliches oder stellvertretendes BEA-Mitglied sein. Der BEA beschließt die AG-Sprecher unter Berücksichtigung der Vorschläge der AG. Die Amtsdauer der gewählten AG-Sprecher beträgt zwei Jahre. Die Beschlussfassung über die AG-Sprecher erfolgt zur konstituierenden Sitzung des BEAs.
c) Der BEA wird von der AG im Rahmen eines festen und wiederkehrenden Tagesordnungspunktes auf seinen Sitzungen über Aktuelles aus der AG informiert. Darüber hinaus kann die AG Positionspapiere erarbeiten, um den Wissenstand, das Vorgehen und die Ziele der jeweiligen AG darzustellen. Die AG kann Beschlussvorlagen erarbeiten und in den BEA einbringen.
d) Eine AG darf keine Pressemitteilung, Beschlüsse, Positionspapiere, Meinungsbilder oder ähnliche Drucksachen eigenständig veröffentlichen oder öffentliche Veranstaltungen (z. B. Podiumsdiskussion) durchführen. Diese Einschränkung gilt nicht für AG-Sitzungen. Die Veröffentlichung erfolgt über den Vorsitz bzw. die Geschäftsstelle und bedarf zuvor eines Beschlusses des BEAs. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitz über die Veröffentlichung oder die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. Werden Beschlüsse durch den BEA erzielt, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema der AG stehen, so ist die AG daran gehalten, diese Beschlüsse in der Öffentlichkeit auch so zu vertreten.
e) Wenn der Vorsitz Veröffentlichungen tätigt, z. B. durch Pressemitteilungen, die den Fachbereich der AG betreffen, wird der AG die Möglichkeit gegeben, sich bei der Erstellung zu beteiligen.
f) Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft ergeht an die BEA-Mitglieder und die Mitglieder der jeweiligen AG. Die AGs müssen sich mindestens einmal pro Kalenderjahr treffen. Die Erstellung, Pflege und Weitergabe eines AG-E-Mail-Verteilers liegt bei der AG. Die Einladung an die BEA-Mitglieder erfolgt über den Vorsitz. Die Einladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der AG-Sitzung. Externe Fachleute und Referenten können zu den AG-Sitzungen hinzugezogen werden.
g) Der BEA kann auf Antrag beschließen, dass der Vorsitz zu Sachfragen von einer AG vertreten wird.

11 – Homepage, soziale Medien, Erscheinungsbild nach Außen
a) Der Vorsitz oder ein anderes vom Gremium beauftragte Mitglied des BEA betreibt treuhänderisch im Auftrag des BEA zur Öffentlichkeitsarbeit eine Homepage und weitere soziale Medien. Mit Ende der Amtszeit des Vorsitzes bzw. des beauftragten Mitglieds endet dessen Auftrag. Rechte an und Verantwortung für diese Seite gehen automatisch auf den jeweils nächsten Vorsitz über. Dieses gilt auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten.
b) Veröffentlichungen sollen gem. §1c an geeigneter Stelle wiedergeben.

12 – Niederschrift
a) Über die Sitzungen werden Protokolle geführt. Wenn kein Mitglied die Protokollführung übernimmt, bestimmt die Sitzungsleitung die Protokollführung; alle Mitglieder (inklusive der Beratenden) sind dabei im Wechsel der Schulen heranzuziehen.
b) Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Bis zur Genehmigung des Protokolls kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen, die in das genehmigte Protokoll aufgenommen werden müssen. Die gewünschten Änderungen sind schriftlich an das Protokollführende Mitglied über den Vorsitz zu richten (siehe Protokollleitfaden).
c) Mitglieder und Stellvertretende Mitglieder des BEA erhalten Abschriften des Protokolls. Die Protokolle sollen in der Geschäftsstelle einsehbar sein und archiviert werden.

Von Eltern – Für Eltern